durch Nähe
Aufstellung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften "Nördliche Zavelsteiner Straße / Waldhufenweg“ in Oberreichenbach, Gemarkung Würzbach
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach hat am 23. Juli 2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan "Nördliche Zavelsteiner Straße / Waldhufenweg“ in Oberreichenbach, Gemarkung Würzbach gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (künftig BauGB) aufzustellen. Für den Planbereich ist der Plan vom 05.07.2021 maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Ziele und Zwecke der Planung
1 Geltendes Baurecht / Planerfordernis
Ein wesentliches Planungsziel der Gemeinde Oberreichenbach besteht in der Sicherung und Stärkung der innerörtlichen Wohnfunktion. Vor diesem Hintergrund plant die Gemeinde die Erschließung neuer Wohnbauflächen im Areal „Nördliche Zavelsteiner Straße / Waldhufenweg“. Das städtebauliche Konzept sieht eine Gesamtfläche von 1,17 ha vor. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich.
2 Aufstellung des Bebauungsplans im Verfahren nach § 13 b BauGB
Der Geltungsbereich wurde auf Grundlage der bisherigen städtebaulichen Planung definiert. Da Außenbereichsflächen enthalten sind, wird die Aufstellung des Verfahrens für den Gesamtbereich auf Grundlage des wieder eingeführten § 13 b BauGB (Verfahren im Anschluss an bebaute Ortsteile) erforderlich.
Im Verfahren gem. § 13 b BauGB können Außenbereichsflächen, die an bebaute Ortsteile angrenzen, für Wohnnutzungen entwickelt werden. Diese Bebauungspläne sollen keiner förmlichen Umweltprüfung unterliegen. Das Verfahren richtet sich nach § 13 a BauGB. Gemäß § 13 b Satz 1 BauGB darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne UVP-Vorprüfung nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 10.000 qm festgesetzt wird. Abweichungen vom Flächennutzungsplan (FNP) sind lediglich zu berichtigen.
Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im Verfahren nach §§ 13 b i.V.m. 13 a BauGB liegen vor:
- Es handelt es sich um eine Maßnahme für Wohnnutzungen angrenzend an die bestehende Bebauung.
- Die überbaubaren Grundflächen liegen unter dem Schwellenwert von 10 000 qm.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Absatz 6 Nr. 7 b BauGB (keine FFH- oder Vogelschutzgebiete betroffen).
- Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, sind nicht geplant.
- Es liegen keine Hinweise auf vorhandene geschützte Tierarten vor.
3 Abgrenzung des Plangebiets
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist dem Lageplan vom 05.07.2021 zu entnehmen und umfasst eine Fläche von ca. 1,17 ha; die tatsächlich überbaubare Grundfläche liegt damit deutlich unter 1 ha Fläche. Innerhalb des Plangebietes befindet sich vollständig das Flurstück 198/8 sowie zum größten Teil das Flurstück 177/2. Die angrenzende Bebauung wird von 1½- bis 2-geschossigen Wohnhäusern mit geneigten Dächern geprägt.
Der Geltungsbereich wird begrenzt:
Im Norden: Flurstück 198/11
Im Osten: Flurstücke 177, 198/3 und 198/13
Im Süden: Flurstück 177/1
Im Westen: Flurstücke 177/3, 177/4 und 198/7, sowie der Zavelsteiner Straße.
4 Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist nicht aus dem rechtskräftigen Flächennutzugsplan der Verwaltungsgemeinschaft Calw-Oberreichenbach entwickelt. Der Flächennutzungsplan ist zu berichtigen.
5 Eigentumsverhältnisse
Die Baugrundstücke im Plangebiet gehören der Gemeinde Oberreichenbach.
6 Verkehrserschließung
Die Verkehrserschließung wird über die bestehende Calwer Straße / Zavelsteiner Straße sowie den Waldhufenweg erfolgen. Neue Verkehrsflächen innerhalb des Plangebietes ergänzen das Erschließungssystem.
7 Artenschutz
Dass Fachbüro Werkgruppe Grün ist mit der Erstellung einer artenschutzrechtlichen Prüfung beauftragt.
8 Anlagen
Lageplan Geltungsbereich vom 05.07.2021
Oberreichenbach, 30.07.2021
gez. Karlheinz Kistner, Bürgermeister