Neues aus Oberreichenbach: Gemeinde Oberreichenbach

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Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Calw / Oberreichenbach

Artikel vom 14.04.2021

Wirksamkeit der Änderung Nr. 23 des Flächennutzungsplanes für den Bereich Calw-Heumaden „P + R Heumaden“

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die vom gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Calw / Oberreichenbach am 17.12.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes in Calw „P + R Heumaden“ der Verwaltungsgemeinschaft Calw / Oberreichenbach aufgrund von § 6 Baugesetzbuch (BauGB) am 25. Februar 2021 genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Lageplan in der Fassung vom 24.11.2020 maßgebend.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht) sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 BauGB vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, im Gebäude der Technischen Verwaltung, Salzgasse 8 - 10, Zimmer Nr. 102, sowie beim Bürgermeisteramt Oberreichenbach, Schulstr. 3, 75394 Oberreichenbach, Zimmer 7, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Aufgrund der aktuellen Lage wird um Terminvereinbarung zur Einsichtnahme gebeten (Telefon 07051 167-401 –Calw- und 07051 9699-21 –Oberreichenbach-). Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB). Ferner können die Unterlagen im Internet unter www.calw.de/Öffentlichkeitsbeteiligung abgerufen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Calw geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen des Flächennutzungsplanes ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Calw geltend gemacht worden ist.

Calw, 07.04.2021

gez. Florian Kling, Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft