Neues aus Oberreichenbach: Gemeinde Oberreichenbach

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4. Änderungssatzung zur Friedhofsatzung

Artikel vom 02.12.2020

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20. November 2020 die folgende Änderungssatzung zur Friedhofsatzung vom 17.11.2004, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 05.12.2018, beschlossen:

§ 1 Anpassung des Gebührenverzeichnisses

Die Anlage zur Friedhofsatzung – Gebührenverzeichnis – erhält in Ziff. II Nr. 1, 2 und 6 folgende Fassung:

II. Benutzungsgebühren

1. Bestattung

1.1. von Personen im Alter von 18 und mehr Jahren 1.229,00 €

1.2. von Personen im Alter von 10 bis 17 Jahren 400,00 €

1.3. von Personen unter 10 Jahren 198,00 €

1.4. von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen 99,00 €

2. Beisetzung von Aschen

2.1. in Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten 277,00 €

2.2. in Urnen-Baumgrabstätten 39,00 €

6. Sonstige Leistungen

6.1. Benutzung der Leichenhalle, wenn Bestattung/Beisetzung auf auswärtigem

Friedhof erfolgt, je Leiche 239,00 €

6.2. Ausgraben oder Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen sowie Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine, je Hilfskraft und angefangener Stunde

119,00 €

6.3. Tieferlegen von Leichen 357,00 €

6.4. Zuschlag zu Nr. 6.2 oder 6.3. in besonders erschwerten Fällen,

bis zu je 50 %

6.5. Zuschlag für die Bestattung anderer Ver­storbener im Sinne des

§ 1 Abs. 2 Satz 1, zu Nrn. 1. bis 2. sowie Nrn. 4. bis 5., von je 50 %

Die Ziff. I Nr. 1 und 2 sowie Ziff. II Nr. 3, 4 und 5 werden nicht geändert.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Oberreichenbach, 02. Dezember 2020

gez. Karlheinz Kistner, Bürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.