durch Nähe
Inkrafttreten der Satzung über den Bebauungsplan „Jägeräcker - Naislach“
Teilweise Änderung und damit Aufhebung einer Teilfläche des Bebauungsplanes, Gemarkung Würzbach
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach hat am 25.09.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Jägeräcker - Naislach“ -Teilweise Änderung und damit Aufhebung einer Teilfläche des Bebauungsplanes, Gemarkung Würzbach - gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen:
(Abbildung Geltungsbereich)
Der Bebauungsplan „Jägeräcker - Naislach“ - Teilweise Änderung und damit Aufhebung einer Teilfläche des Bebauungsplanes, Gemarkung Würzbach - tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich Begründung und Umweltbericht bei der Gemeinde Oberreichenbach, Bauamt, Schulstraße 3, 75394 Oberreichenbach während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den gesamten Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2, 2a und 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzungen schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 GemO gelten die Satzungen – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind,
- der Bürgermeister den Beschlüssen nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde die Beschlüsse beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Oberreichenbach, den 12.11.2020
Gez.Karlheinz Kistner, Bürgermeister