durch Nähe
Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung
vom 24. April 2020
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 2000 S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.2020 (GVBl. Nummer 3 2020, S. 37, 40) in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 11.12.2000 (GBl. 2001 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2015 (GBl. S. 870, 875) hat der Gemeinderat am 24. April 2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Öffentliche Form der Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen sowie ortsübliche Bekanntgaben der Gemeinde Oberreichenbach erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter www.oberreichenbach.de, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.
(2) Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im Bürgermeisteramt Oberreichenbach, Schulstr. 3, 75394 Oberreichenbach, von jeder und jedem während den Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.
§ 2
Außerordentliche Form der öffentlichen Bekanntmachung
Ist die Internetseite der Gemeinde Oberreichenbach infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht verfügbar, so sind öffentliche Bekanntmachungen durch Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses Oberreichenbach, Schulstr. 3, 75394 Oberreichenbach, während der Dauer von mindestens einer Woche zulässig. Auf den Anschlag wird gleichzeitig in der Tageszeitung „Schwarzwälder Bote“ aufmerksam gemacht.
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im seitherigen Amtsblatt der Gemeinde Oberreichenbach in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 19.12.1975 außer Kraft.
Oberreichenbach, 6. Mai 2020
gez. Karlheinz Kistner
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Großen Kreisstadt Calw geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, eine eventuelle Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.