Neues aus Oberreichenbach: Gemeinde Oberreichenbach

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Bebauungsplan "Nördliche Zavelsteiner Straße / Waldhufenweg" mit örtlichen Bauvorschriften, Gemarkung Würzbach

Artikel vom 17.08.2022

Inkrafttreten der Satzung über

a) den Bebauungsplan „Nördliche Zavelsteiner Straße / Waldhufenweg“, Gemarkung Würzbach

b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Nördliche Zavelsteiner Straße / Waldhufenweg“

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach hat am 22.07.2022 in öffentlicher Sitzung

a) den Bebauungsplan „Nördliche Zavelsteiner Straße / Waldhufenweg“, Gemarkung Würzbach

gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) und

b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Nördliche Zavelsteiner Straße / Waldhufenweg“

gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als Satzungen beschlossen.

Durch die Öffentliche Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtsfähig und tritt in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen:

 

 

Der Bebauungsplan „Nördliche Zavelsteiner Straße / Waldhufenweg“ und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Nördliche Zavelsteiner Straße / Waldhufenweg“ treten mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich Hinweise und Begründung bei der Gemeinde Oberreichenbach, Bauamt, Schulstraße 3, 75394 Oberreichenbach während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den gesamten Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2, 2a und 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzungen schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

 

Nach § 4 Abs. 4 GemO gelten die Satzungen – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

 

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister den Beschlüssen nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde die Beschlüsse beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Oberreichenbach, den 03.08.2022

Gez. Karlheinz Kistner

Bürgermeister