durch Nähe
Corona-Bescheinigung nach §§ 3,4 und 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung entfällt in vielen Fällen
Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen schreiben §§ 3, 4 und 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung eine Bescheinigung über die Absonderungsdauer vor, die die Ortspolizeibehörde auf Antrag ausstellen muss.
Mit Pressemitteilung vom 10.03.22 teilte das Sozialministerium nun mit, dass dieses Verfahren vereinfacht wird: Künftig reicht gegenüber dem Arbeitgeber ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war.
Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde.
Künftige Regelungen in Oberreichenbach:
Die Gemeinde stellt nur noch bis einschließlich 27.03.2022 Bescheinigungen aus. Ab dem 28.03.2022 wird nur noch eine Bescheinigung auf schriftlichen Antrag ausgestellt.
Wann macht es Sinn eine Bescheinigung zu beantragen?
Personen, die mit einem PCR-Test positiv getestet wurden und nicht geboostert sind, können mit der Bescheinigung einen Genesenennachweis beantragen. Alle anderen Personen brauchen keine Bescheinigung mehr.
Für die Beantragung einer Absonderungsbescheinigung ist die Übermittlung
- des positiven PCR-Tests
- und eine evtl. Freitestung
- per E-Mail an info(@)oberreichenbach.de oder k.kistner(@)oberreichenbach.de
erforderlich.
Mit dieser Verfahrensänderung setzt das Sozialministerium einen Vorschlag von Gemeindetag und Städtetag um:
In einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, an der auch Praktiker aus lokalen Ortspolizeibehörden teilgenommen haben, wurde die Überlastungssituation der Ortspolizeibehörden erörtert und nach Lösungen gesucht. Ein Lösungsansatz war der Verzicht auf die „Absonderungsbescheinigung“, die vor Ort für einen großen Arbeits- und Ermittlungsaufwand sorgt. Dieser Ansatz konnte nun zumindest teilweise umgesetzt werden. Bürgerinnen und Bürger, die eine entsprechende Bescheinigung beantragen, können nun direkt auf die schnellere und unbürokratischere Möglichkeit verwiesen werden, dem Arbeitgeber direkt das Ergebnis des PCR- oder Schnelltestes vorlegen zu können.