durch Nähe
Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen
Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 um, ohne diese zu zünden, zum Beispiel beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten?
Wenn der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, benötigen Sie keine Erlaubnis. Den erstmaligen Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten in Ihrem Betrieb müssen Sie jedoch anzeigen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Anzeige schriftlich stellen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle können Sie ein Formular im Internet herunterladen.
Sollte kein Formular angeboten werden, können Sie das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz - Erlaubnisfreier Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten" verwenden.
Fristen
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.
Unterlagen
für den Nachweis der eingeschränkten Fachkunde der Beschäftigten: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung
Kosten
- nach den sprengstoffrechtlichen Vorschriften: keine
- je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung: gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich die Betriebsstätte befindet.
Rechtsgrundlage
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
- § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Anzeigepflicht)
- § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Anlage 6 zur Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Sprengstoff-Lagerrichtlinie 410 „Aufbewahrung kleiner Mengen“
Zuständigkeit
die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist, je nach Sitz der Betriebsstätte:
- in Großen Kreisstädten die Stadtverwaltung
- ansonsten das Landratsamt
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerum hat dessen ausführliche Fassung am 28.01.2020 freigegeben.