Archivordnung der Gemeinde Oberreichenbach
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils
geltenden Fassung, § 7 des Landesarchivgesetzes (LArchG) sowie der §§ 2 und 11 des
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden
Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach am 25.09.2026 folgende
Archivordnung beschlossen:
Hier können Sie die Archivordnung einsehen: (PDF-Dokument, 265,16 KB, 28.09.2026)
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2
und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der
Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach am 25.09.2026 folgende Satzung
beschlossen:
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
Aufgrund von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der
Fassung vom 06.10.2020 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes
vom 10.02.2026 (GBl. 2026 Nr. 20), wird mit Zustimmung des Gemeinderats in der Sitzung vom 25.09.2026 nachstehende Polizeiverordnung neu erlassen:
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie
§§ 2 und 8 Abs. 2 sowie 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach am
23.07.2026 beschlossen, die Hundesteuersatzung vom 17.09.2021 folgendermaßen
zu ändern:
Öffentliche Bekanntmachung: Feststellung Jahresabschluss Eigenbetrieb Wasserversorgung 2022
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach hat in seiner Sitzung am 23.07.2026 gem. § 16 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz Baden- Württemberg den
Jahresabschluss der Wasserversorgung Oberreichenbach für das Wirtschaftsjahr 2022 festgestellt.
Hier können Sie den Jahresabschluss einsehen: (PDF-Dokument, 164,17 KB, 27.07.2026)
Öffentliche Bekanntmachung: Feststellung des Jahresabschlusses 2022
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach hat in seiner Sitzung am 23.07.2026 den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2022 festgestellt.
Hier können Sie den Jahresabschluss 2026 einsehen: (PDF-Dokument, 329,91 KB, 27.07.2026)
Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Calw/Oberreichenbach: Wirksamkeit der 25. Änderung des Flächennutzungsplans „Energiepark Stichle“, Calw-Stammheim
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadtverwaltung Calw: Bürgerbüro Bauen – Stadtverwaltung Calw
Öffentliche Bekanntmachung: Neufassung der Hauptsatzung
Öffentliche Bekanntmachung: Bebauungsplan „Weinstraße Nord – 1. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften „Weinstraße Nord – 1. Änderung“ Gemarkung Oberreichenbach
Öffentliche Bekanntmachung: Erneute Feststellung des Jahresabschlusses 2020
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach hat in seiner Sitzung am 27.02.2026 den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 erneut festgestellt.
Grund für die erneute Beschlussfassung war die nachträgliche Korrektur eines im Jahr 2019 fehlerhaft hinterlegten Abstimmungsschlüssels im SAP-System. Eine Auszahlungsabsetzungsanordnung in Höhe von 341,00 EUR konnte zunächst nicht korrekt verarbeitet werden und blieb im Anlagevermögen unberücksichtigt.
Folgende Änderungen ergeben sich durch die Korrektur:
- Sachvermögen (Aktiva) verringert sich um 330,77 EUR
- Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung verringern sich um 341,00 EUR, sonstige Verbindlichkeiten erhöhen sich um 20,00 EUR (Passiva)
- Abschreibungsaufwand verändert sich um 10,23 EUR
- Eigenkapital erhöht sich entsprechend um 10,23 EUR (Ausweis in den Rücklagen)
Das Jahresergebnis erhöht sich von bisher 3.156.947,81 EUR auf 3.156.954,63 EUR.
Der Jahresabschluss 2020 wird in der korrigierten Fassung festgestellt.
Auslegung:
Der korrigierte Jahresabschluss liegt vom 06.04.2026 bis 13.04.2026 im Rathaus Oberreichenbach, Fachbereich Finanzen öffentlich aus.
Starkregen und Rückstau: So schützen Sie Ihr Gebäude
Starkregenereignisse treten häufig sehr lokal und mit hoher Intensität auf. Gewitterzellen können sich innerhalb kurzer Zeit über einem eng begrenzten Gebiet entladen und dort enorme Niederschlagsmengen verursachen, während es nur wenige Kilometer entfernt kaum oder gar nicht regnet. Wo und mit welcher Intensität ein solches Ereignis auftritt, lässt sich oftmals nur kurzfristig und nicht kleinräumig genau vorhersagen.
Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig mit möglichen Gefahren am eigenen Gebäude zu beschäftigen und geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
Bei außergewöhnlich starken Niederschlägen kann auch das öffentliche Kanalnetz die anfallenden Wassermengen nicht immer sofort vollständig aufnehmen. Die Folge: Das Wasser staut sich im Kanalsystem zurück und kann über ungesicherte Hausanschlüsse in Keller oder andere tiefer gelegene Räume eindringen.
Wer ist für den Rückstauschutz verantwortlich?
Für den Schutz eines Gebäudes gegen Rückstau sind die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer verantwortlich.
Besonders zu beachten sind Entwässerungseinrichtungen wie Bodenabläufe, Waschbecken, Duschen, Waschmaschinenanschlüsse oder Toiletten, die tiefer als die Straßenoberfläche im Bereich des Grundstücksanschlusses liegen. Diese müssen so ausgeführt und gesichert sein, dass bei einem Rückstau kein Wasser aus dem Kanal in das Gebäude eindringen kann.
Je nach baulicher Situation kommen hierfür beispielsweise Rückstauverschlüsse oder Abwasserhebeanlagen infrage. Welche Lösung technisch geeignet und erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Nutzung und den örtlichen Gegebenheiten ab und sollte durch einen Fachbetrieb geprüft werden.
Wichtig: Eine vorhandene Rückstausicherung kann nur zuverlässig schützen, wenn sie funktionsfähig ist. Deshalb sollten entsprechende Einrichtungen regelmäßig kontrolliert, gereinigt und gewartet werden.
Auch Oberflächenwasser im Blick behalten
Bei Starkregen droht Wasser nicht nur aus dem Kanal. Große Regenmengen können auch oberirdisch über Straßen, Wege und Grundstücke abfließen und sich insbesondere an tiefer gelegenen Stellen sammeln. Kellerfenster, Lichtschächte, Außentreppen, Hauseingänge und Garageneinfahrten können dann zu Eintrittsstellen werden.
Auch hier lohnt sich ein kritischer Blick auf das eigene Grundstück. Je nach Situation können beispielsweise erhöhte Lichtschächte, Aufkantungen oder Schwellen helfen, das Eindringen von Wasser zu verhindern.
Das sollten Eigentümer jetzt prüfen:
- Gibt es im Keller oder Untergeschoss Abläufe oder Sanitäreinrichtungen?
- Ist eine geeignete und funktionsfähige Rückstausicherung vorhanden?
- Wann wurde diese zuletzt kontrolliert bzw. gewartet?
- Sind Kellerfenster, Lichtschächte und Garageneinfahrten ausreichend gegen eindringendes Oberflächenwasser geschützt?
- Ist der eigene Versicherungsschutz gegen Elementarschäden ausreichend?
Unser Appell: Starkregen kann grundsätzlich jeden treffen – auch dort, wo es bislang noch keine Probleme gab. Warten Sie deshalb mit der Überprüfung nicht bis zum nächsten Unwetter. Mit geeigneten Vorsorgemaßnahmen lassen sich erhebliche Schäden häufig verhindern oder zumindest deutlich reduzieren. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachbetrieb für Sanitär- und Entwässerungstechnik.













