Öffentliche Bekanntmachung: Neufassung der Hauptsatzung
Öffentliche Bekanntmachung: Bebauungsplan „Weinstraße Nord – 1. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften „Weinstraße Nord – 1. Änderung“ Gemarkung Oberreichenbach
Öffentliche Bekanntmachung: Erneute Feststellung des Jahresabschlusses 2020
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach hat in seiner Sitzung am 27.02.2026 den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 erneut festgestellt.
Grund für die erneute Beschlussfassung war die nachträgliche Korrektur eines im Jahr 2019 fehlerhaft hinterlegten Abstimmungsschlüssels im SAP-System. Eine Auszahlungsabsetzungsanordnung in Höhe von 341,00 EUR konnte zunächst nicht korrekt verarbeitet werden und blieb im Anlagevermögen unberücksichtigt.
Folgende Änderungen ergeben sich durch die Korrektur:
- Sachvermögen (Aktiva) verringert sich um 330,77 EUR
- Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung verringern sich um 341,00 EUR, sonstige Verbindlichkeiten erhöhen sich um 20,00 EUR (Passiva)
- Abschreibungsaufwand verändert sich um 10,23 EUR
- Eigenkapital erhöht sich entsprechend um 10,23 EUR (Ausweis in den Rücklagen)
Das Jahresergebnis erhöht sich von bisher 3.156.947,81 EUR auf 3.156.954,63 EUR.
Der Jahresabschluss 2020 wird in der korrigierten Fassung festgestellt.
Auslegung:
Der korrigierte Jahresabschluss liegt vom 06.04.2026 bis 13.04.2026 im Rathaus Oberreichenbach, Fachbereich Finanzen öffentlich aus.
1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 19.05.2009
icon.crdate04.12.2024
Gemeinde Oberreichenbach Landkreis Calw 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 19.05.2009 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für
Gemeinde Oberreichenbach
Landkreis Calw
1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 19.05.2009
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 29. November 2024 beschlossen, die Hauptsatzung vom 19.05.2009 folgendermaßen zu ändern:
§ 1
Einrichtung eines beschließenden Jagdausschusses
- Es wird ein Jagdausschuss als beschließender Ausschuss eingerichtet. Die Liste der beschließenden Ausschüsse in § 4 Absatz 1 wird durch „1.3 Der Jagdausschuss (§ 8)“ ergänzt.
- § 4 wird durch einen neuen Absatz 4 ergänzt und wie folgt gefasst: „(4) Der Jagdausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.“
- Der bisherige § 4 Absatz 4 wird § 4 Absatz 5. Der bisherige § 4 Absatz 5 wird § 4 Absatz 6.
- Die Hauptsatzung wird durch einen neuen § 8 ergänzt und wie folgt gefasst:
„§ 8 Jagdausschuss
(1) Der Jagdausschuss ist zuständig für die Entscheidung und Bearbeitung folgender Aufgaben im Bereich des Jagdwesens:
1.1 Verwaltung der Jagdgenossenschaft, insbesondere die Organisation von Versammlungen, die Abwicklung finanzieller Angelegenheiten sowie die Umsetzung von Beschlüssen der Jagdgenossenschaft,
1.2 Verwaltung und Verpachtung der gemeindeeigenen Jagdbezirke,
1.3 Genehmigung und Überwachung von Abschussplänen gemäß den jagdrechtlichen Vorgaben,
1.4 Entscheidungen zu Maßnahmen zur Wildschadensverhütung und -regulierung,
1.5 Stellungnahmen zu jagdrechtlichen und wildbiologischen Themen, die das Gemeindegebiet betreffen,
1.6 Beratung und Zusammenarbeit mit Jagdpächtern, Jagdgenossen und anderen relevanten Akteuren.
(2) Der Jagdausschuss entscheidet in den oben genannten Angelegenheiten anstelle des Gemeinderats.
(3) Zur Beratung und Bearbeitung einzelner Themen können sachkundige Einwohner oder externe Sachverständige hinzugezogen werden. Diese haben in den Sitzungen eine beratende Stimme.
(4) Für den Jagdausschuss gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Arbeitsweise der Ausschüsse gemäß § 5 der Hauptsatzung.“ - Der bisherige § 8 wird § 9. Der bisherige § 9 wird § 10. Der bisherige § 10 wird § 11. Der bisherige § 11 wird § 12. Der bisherige § 12 wird § 13.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Oberreichenbach, 2. Dezember 2024
Johannes Schaible
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.











