Öffentliche Bekanntmachung: Gemeinde Oberreichenbach

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Aufstellung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften "Calwer Straße / Waldhufenweg“, Gemarkung Würzbach in Oberreichenbach

icon.crdate21.12.2022

Öffentliche Bekanntmachung Der Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach hat am 16. Dezember 2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan "Calwer Straße / Waldhufenweg“, Gemarkung Würzbach in Oberreichenbach gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (künftig BauGB) aufzustellen. Für den Planbereich ist der Plan vom 19.11.2022 maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt: Ziele und Zwecke der Planung 1 Geltendes Baurecht / Planerfordernis Ein wesentliches Planungsziel der

Öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach hat am 16. Dezember 2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan "Calwer Straße / Waldhufenweg“, Gemarkung Würzbach in Oberreichenbach gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (künftig BauGB) aufzustellen. Für den Planbereich ist der Plan vom 19.11.2022 maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Kartenausschnitt

Ziele und Zwecke der Planung

 

1 Geltendes Baurecht / Planerfordernis

Ein wesentliches Planungsziel der Gemeinde Oberreichenbach besteht in der Sicherung und Stärkung der innerörtlichen Wohnfunktion. Vor diesem Hintergrund plant die Gemeinde die Entwicklung neuer Wohnbauflächen im Bereich der „Calwer Straße / Waldhufenweg und des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes Waldhufenweg 12.

Das städtebauliche Konzept sieht eine Gesamtfläche von 0,3 ha vor. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich, vor allem auch weil auf einer Teilfläche des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Kirche/Rathaus“, Gemarkung Würzbach eine Grünfläche ausgewiesen ist (siehe beigelegten Planauszug).

2 Aufstellung des Bebauungsplans im Verfahren nach § 13 a BauGB

Der Geltungsbereich wurde auf Grundlage der bisherigen städtebaulichen Planung definiert. Die Aufstellung des Verfahrens für den Gesamtbereich erfolgt auf Grundlage des § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Danach kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.

weniger als 20000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder

2.

20000 Quadratmetern bis weniger als 70000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.

Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Im beschleunigten Verfahren

1.

gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;

2.

kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;

3.

soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;

4.

gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.

dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und

2.

wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.

 

 

Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im Verfahren nach §§ 13 a BauGB liegen vor:

  • Es handelt es sich um eine Maßnahme für Wohnnutzungen im Innenbereich.
  • Die überbaubaren Grundflächen liegen deutlich unter dem Schwellenwert von 20 000 qm.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Absatz 6 Nr. 7 b BauGB (keine FFH- oder Vogelschutzgebiete betroffen).
  • Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, sind nicht geplant.
  • Es liegen keine Hinweise auf vorhandene geschützte Tierarten vor.

3 Abgrenzung des Plangebiets

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist dem Lageplan vom 29.11.2022 zu entnehmen und umfasst eine Fläche von ca. 0,3 ha. Das Plangebiet besteht aus dem Flst. 197/16 sowie einer Teilfläche des Flurstücks 197/15.Die angrenzende Bebauung wird von 1½ bis 2-geschossigen Wohnhäusern mit geneigten Dächern geprägt.

Der Geltungsbereich wird begrenzt:

Im Norden: Flurstücke 180/5, 180/7 sowie 180/6

Im Osten: Flurstücke 197/1 sowie 197

Im Süden: Flurstücke 197/15 sowie 197/14

Im Westen: Calwer Straße

4 Flächennutzungsplan

Das Plangebiet liegt im rechtskräftigen Flächennutzugsplan der Verwaltungsgemeinschaft Calw-Oberreichenbach.

 

5 Eigentumsverhältnisse

Die Grundstücke sind im Privatbesitz.

6 Verkehrserschließung

Die Verkehrserschließung erfolgt über die bestehende Calwer Straße sowie über eine teilweise auszubauende Straße im Bereich der bestehenden befestigten Zufahrt zum Waldhufenweg.

7 Weitere Erschließungserfordernisse

Das Plangebiet wird über die bestehenden Abwasserkanäle in der Calwer Straße sowie über einen neu zu bauenden Kanal in der neuen Erschließungsstraße entwässert. Die Regenwasserableitung erfolgt in getrennten Kanälen. Neben den Gebäuden wird auch das Regenwasser der Gebäude im Bereich Waldhufenweg 12 und 15 sowie das Außengebietswasser des Flurstücks 197/1 angeschlossen. Die Ableitung zum Würzbach erfolgt in einem Regenwasserkanal über das Flurstück 15/1 zum Grundstück Flurstück 15/2; auf diesem Grundstück ist ein Regenrückhaltebecken geplant, das in den Würzbach entlastet. Die geplante Regenwasserbehandlung wurde dem Landratsamt Calw bereits vorgestellt. Eine überschlägige Prüfung ist bereits erfolgt.

8 Finanzierung

Sämtliche erforderlichen Maßnahmen für die Entwicklung des Gebietes insbesondere Planung und Erschließung, werden im Rahmen einer Privaterschließung unter Federführung der Gemeinde und auf Kosten der Privateigentümer durchgeführt.

9 Anlagen

Lageplan Geltungsbereich vom 19.11.2022

Übersichtsplanskizze Regenwasserableitung vom September 2022

Auszug Bebauungsplan „Kirche/Rathaus“, Gemarkung Würzbach

 

 

 

Oberreichenbach, 16.12.2022

gez. Karlheinz Kistner, Bürgermeister