Jägerprüfung - Zulassung beantragen
Um einen Jagdschein ausgestellt zu bekommen, müssen Sie die Jägerprüfung ablegen.
Die Inhalte für Ausbildung und Prüfung orientieren sich am Prüfungs- und Ausbildungsrahmenplan.
In der Prüfung müssen Sie ausreichende Kenntnisse nachweisen:
- Prüfungsfach 1: Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Biotoppflege, Wildschadensverhütung, Land- und Waldbau
- Prüfungsfach 2: Waffenrecht, UVV Jagd, Waffentechnik, Führung von Jagdwaffen (auch Kurzwaffen)
- Prüfungsfach 3: Jagdbetrieb; besonders
- Jagdausübung
- Jagdarten
- Jagdeinrichtungen
- Fanggeräte
- Haltung, Ausbildung und Führung von Jagdhunden
- Sicherheitsbestimmungen
- Prüfungsfach 4: Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, Jagdethik
- Prüfungsfach 5: Wildkrankheiten und Behandlung von erlegtem Wild, besonders
- Erkennungsmerkmale der wichtigsten Wildkrankheiten
- hygienisch erforderliche Maßnahmen
- Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Lebensmittels Wildbret
- Fertigkeiten im jagdlichen Schießen
Diese Kenntnisse können Sie sich in einem anerkannten Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung aneignen. Zum Lehrgang gehören eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Er umfasst mindestens 130 Stunden. Nach Abschluss des Lehrgangs erhalten Sie eine Bescheinigung.
Sie dürfen nur jagen, wenn Sie einen Jagdschein besitzen.
Zuständigkeit
Landesjagdverband Baden-Württemberg e. V.
Voraussetzungen
- Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang einer anerkannten Ausbildungsstätte
- Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung
- Mindestalter bei Ablegen der schriftlichen Prüfung: 15 Jahre
Unterlagen
- Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung
- wenn Sie minderjährig sind: schriftliche Einverständniserklärung Ihrer gesetzlichen Vertreter
- Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr
Ablauf
Sie müssen sich rechtzeitig zur Jägerprüfung anmelden. Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung erhalten Sie von der Prüfungsstelle eine schriftliche Einladung (Ladung). Dadurch sind Sie zur Jägerprüfung zugelassen.
Sie legen die Jägerprüfung vor dem Prüfungsausschuss ab, der aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern besteht.
Die Prüfung besteht aus drei Teilen:
- Schießprüfung:
jagdliches Schießen (auch der Umgang mit Jagdwaffen und Faustfeuerwaffen) - schriftlicher Teil
in vier Prüfungsfächern laut dem Prüfungs- und Ausbildungsrahmenplan zur Jägerausbildung in Baden-Württemberg; Dauer: zweieinhalb Stunden - mündlich-praktischer Teil
in vier Prüfungsfächern laut dem Prüfungs- und Ausbildungsrahmenplan zur Jägerausbildung in Baden-Württemberg; Dauer je Prüfungsfach: 15 Minuten
Bestehen Sie die Prüfung, erhalten Sie ein Zeugnis. Bestehen Sie die Prüfung nicht, teilt Ihnen die Prüfungsstelle dies schriftlich mit.
Kosten
Es fallen Kosten für den Ausbildungslehrgang und die Prüfungsgebühren an. Weitere Informationen erhalten Sie beim Landesjagdverband.
Frist
Sie müssen sich spätestens vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung anmelden. Pro Jahr gibt es mindestens vier Prüfungstermine.
Der Landesjagdverband gibt die Termine öffentlich bekannt. Sie finden sie auch auf seiner Internetseite.
Hinweis: Ob in der von Ihnen gewünschten Region eine Prüfung stattfindet, hängt von der Anzahl der Anmeldungen ab. Erkundigen Sie sich hierzu bei der Prüfungsstelle (Landesjagdverband).
Rechtsgrundlagen
- § 15 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Allgemeines zum Jagdschein)
- § 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Versagung des Jagdscheins)
- § <icepaste></icepaste>26 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG) (Jägerprüfung, Jagdschein)
- Gesetzesbeschluss des Landtags von Baden-Württemberg zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG)
- Jägerprüfungsordnung (JPrO)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung der Jägerprüfung (JPrOVwV)
- Prüfungs- und Ausbildungsrahmenplan zur Jägerausbildung in Baden-Württemberg
Zuständige Behörden
Lebenslagen
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 19.11.2015 freigegeben.
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